Vollgeschoss?

5.02.2019

Das Maß der baulichen Nutzung (§ 16 BauNVO) wird in Bebauungspläne unter anderem durch die Festsetzungen der Zahl der Vollgeschosse (Z) und/oder die Geschossflächenzahl (GFZ) (§ 20 BauNVO) bestimmt. Für die Ermittlung der beiden Kennzahlen bei einem Gebäude ist jedes einzelne Geschoss dahingehend zu prüfen, ob es die Kriterien eines Vollgeschosses erfüllt.

Die Definition des Vollgeschosses erfolgt gemäß § 20 (1) BauNVO nach den landesrechtlichen Bauvorschriften. In Nordrhein-Westfalen wird das Vollgeschoss aktuell in § 2 (6) BauO NRW 2018 definiert. Danach sind Vollgeschosse oberirdische Geschosse, die eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m über mehr als drei Viertel der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses haben. Somit kann ein Gebäude mehrere „Nicht“-Vollgeschosse beinhalten.

In der Rechtsprechung und der Fachliteratur wird unterschiedlich beurteilt, ob im Geltungsbereich eines Bebauungsplans die aktuelle Definition des Vollgeschosses (dynamische Verweisung) oder der Vollgeschossbegriff zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses für den Bebauungsplan (statische Verweisung) gilt. Das Oberverwaltungsgericht NRW hat am 03.05.2018 den Beschluss (10 A 2937) gefasst, dass die statische Verweisung anzuhalten ist. Das bedeutet, dass die aktuelle Definition des Vollgeschosses in Bebauungsplangebieten mit Satzungsbeschluss vor dem 01.01.2019 keine Anwendung findet.