Leistungsangebot
Amtliche Vermessungen
Zu den amtlichen Vermessungen zählen die Erstellung von amtlichen Lageplänen und die Durchführung von Katastervermessungen. Amtliche Lagepläne werden im Zusammenhang mit einem Bauantrag (§ 3 BauPrüfVO NRW), einem Teilungsantrag (§ 17 BauPrüfVO NRW) oder einem Baulastantrag (§ 18 BauPrüfVO NRW) benötigt.
Katastervermessungen bezeichnen Vermessungen zur Fortführung/Aktualisierung des Liegenschaftskatasters. Sie werden daher auch Fortführungsvermessungen genannt. Das Liegenschaftskataster ist ein amtliches Register, in dem flächendeckend für das Landesgebiet die Liegenschaften (Flurstücke und Gebäude) nachgewiesen, dargestellt und beschrieben werden. Zu den wichtigsten Aufgaben des Liegenschaftskatasters zählt die Sicherung des Eigentums an Grund und Boden. Das Liegenschaftskataster wird bei den Katasterämtern der kreisfreien Städte und der Kreise geführt.
Als öffentlich bestellte Vermessungsingenieure sind wir Organe des öffentlichen Vermessungswesens und berechtigt Katastervermessungen auszuführen. Katastervermessungen werden unterteilt in Teilungsvermessungen, Gebäudeeinmessungen und Grenzvermessungen. Die Vergütung für amtliche Vermessungen bestimmt sich in Nordrhein-Westfalen anhand der Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen (VermWertKostO NRW).
Amtlicher Lageplan
Beim amtlichen Lageplan werden vermessungstechnisch ermittelte Tatbestände an Grund und Boden (zum Beispiel: Geländehöhen, Baumstandorte und die Lage von vorhandenen Baulasteintragungen) durch den öffentlich bestellten Vermessungsingenieur beurkundet.
Der amtliche Lageplan wird auf der Grundlage der amtlichen Katasterdaten, der Vermessungsergebnisse und baurechtlichen Vorgaben angefertigt und stellt insofern ein Kartenabbild der Örtlichkeit dar. In Abhängigkeit vom Verwendungszweck wird zwischen dem amtlichen Lageplan zum Bauantrag (§ 3 BauPrüfVO NRW), dem amtlichen Lageplan zum Teilungsantrag (§ 17 BauPrüfVO NRW) und dem amtlichen Lageplan zum Baulastantrag (§ 18 BauPrüfVO NRW) unterschieden.
Beim amtlichen Lageplan zum Bauantrag wird der Grundlagenplan um das geplante Bauvorhaben ergänzt. Das heißt, dass das geplante Bauvorhaben mit seinen Abmessungen verortet, die ermittelten Abstandsflächen des Bauvorhabens sowie das berechnete Maß der baulichen Nutzung (Grundflächenzahl (GRZ), Geschossflächenzahl (GFZ) eingetragen.
Der amtliche Lageplan zum Teilungsantrag ergänzt den Grundlagenplan um die Angabe der geplanten neuen Grenzen, der Abstandsflächen und der Abstände der vorhandenen baulichen Anlagen auf dem zu teilenden Grundstück zu den geplanten neuen Grenzen, der vorhandenen Nutzung (Grundflächenzahl (GRZ), Geschossflächenzahl (GFZ) für die durch die geplanten neuen Grundstücke.
Beim amtlichen Lageplan zum Baulastantrag werden die Flächen geplanter Baulasten im Grundlagenplan positioniert und vermasst.
Grenzvermessung
Sie sind Grundstückseigentümer und möchten aus Gründen der Rechtssicherheit den Verlauf Ihrer Grundstückgrenze abgemarkt, beurkundet und mit den Nachbareigentümern verhandelt haben? Dann ist die Grenzvermessung das richtige Instrument.
Bei der Grenzvermessung werden zunächst die Grundstücksgrenzen untersucht und die Messergebnisse mit dem Nachweis im Liegenschaftskataster verglichen sowie fehlende und nicht richtig stehende Grenzzeichen erneuert.
Nach Abschluss der Vermessung wird vor Ort das Ergebnis der Vermessung durch Aufnahme einer Grenzniederschrift beurkundet. Zu diesem Grenztermin werden die Nachbareigentümer geladen. Geladene Eigentümer, die an diesem Termin nicht teilnehmen können, werden schriftlich über das Ergebnis benachrichtigt.
Im Anschluss an den Grenztermin werden die Vermessungsschriften angefertigt und diese zur Übernahme in das Liegenschaftskataster beim zuständigen Katasteramt eingereicht.
Gebäudeeinmessung
In Nordrhein-Westfalen sind Grundstückseigentümer gemäß dem Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Vermessungs- und Katastergesetz, VermKatG NRW) verpflichtet, ihre neu errichteten oder im Grundriss veränderten Gebäude zur Fortführung des Liegenschaftskataster einmessen zu lassen.
Damit liefert das Liegenschaftskataster für vielfältige öffentliche und private Zwecke ein lückenloses Basisinformationssystem. Der Nachweis des Gebäudebestandes ist für die Landes- und Städteplanung, für die Wirtschaft sowie auch für den privaten Rechtsverkehr von Bedeutung.
Durch die Vermessungsstelle werden die neu errichteten oder im Grundriss veränderten Gebäude lagemäßig erfasst. Nach Auswertung der Messergebnisse werden die Vermessungsschriften angefertigt und diese zur Übernahme in das Liegenschaftskataster beim zuständigen Katasteramt eingereicht.
Dr.-Ing. Robert Blinken
„Wir gehen an Ihre Grenzen zur Sicherung Ihres Eigentums.“
Teilungsvermessung
Möchten Sie einen Teil Ihres Grundstücks verkaufen? Dann ist hierfür die Teilung des Grundstücks notwendig. Die Teilung ist die dem Grundbuchamt gegenüber abgegebene oder sonst wie erkennbar gemachte Erklärung des Eigentümers, dass ein Grundstücksteil grundbuchmäßig abgeschrieben und als selbstständiges Grundstück oder als ein Grundstück zusammen mit anderen Grundstücken oder mit Teilen anderer Grundstücke eingetragen werden soll.
Voraussetzung für die Teilung ist die Teilungsvermessung. Hierunter wird die katastermäßige Zerlegung eines Flurstücks in zwei oder mehrere Flurstücke verstanden. Bei der Teilungsvermessung werden zunächst die Umringsgrenzen des zu teilenden Grundstücks im notwendigen Umfang untersucht und die Messergebnisse mit dem Nachweis im Liegenschaftskataster verglichen sowie im erforderlichen Umfang fehlende Grenzzeichen erneuert. Anschließend werden die neuen Grenzen gemäß den Vorgaben in die Örtlichkeit übertragen und mit Grenzzeichen abgemarkt.
Nach Abschluss der Vermessung wird vor Ort das Ergebnis der Vermessung durch Aufnahme einer Grenzniederschrift beurkundet. Zu diesem Grenztermin werden alle betroffenen Grundstückeigentümer geladen. Geladene Grundstückseigentümer, die an diesem Termin nicht teilnehmen, werden schriftlich über das Ergebnis benachrichtigt.
Im Anschluss an den Grenztermin werden die Vermessungsschriften angefertigt und diese zur Übernahme in das Liegenschaftskataster beim zuständigen Katasteramt eingereicht. Nach Übernahme der Vermessung erstellt das Katasteramt eine sogenannte Fortführungsmitteilung, die dem Notar zur Eigentumsumschreibung beim Grundbuchamt dient.
Teilungsvermessungen von bebauten Grundstücken können in der Regel nur dann erfolgen, wenn eine Teilungsgenehmigung nach §7 BauO NRW der zuständigen Bauaufsichtsbehörde vorliegt.